Aktuelles

Das heute gültige Gebührenregle­ment stammt aus dem Jahre 1996 und ent­spricht nicht mehr überall den gesetzlichen Bestimmungen. Eben­falls muss die Gemeinde die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Hundetaxe integrieren.

Am 01.01.2013 ist das neue Hundegesetz vom 27.03.2012 in Kraft ge­treten und die bisherigen kantonalen Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Hundetaxe wurden gleichzeitig aufgehoben. Art. 13 des Hundegesetzes stellt es den Gemeinden frei, ob sie künftig eine Hundetaxe erheben wollen, und verweist für die Regelung der Hundetaxe auf die Vorschriften der Gemeindege­setzgebung.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Als Grundlage wurde das Musterreglement des Amtes für Gemeinden und Raumordnung genommen.
  • Die Änderungen, welche durch übergeordnetes Recht vorgeschrieben sind, wurden alle übernommen.
  • Art. 1 Abs. 4 wurde ergänzt, dass der Gemeinderat Ochlenberg die Gebüh­ren für die Benüt­zung und Vermietung von gemeindeeigenen Räumen, Grundstücken und Gegen­ständen in separaten Tarifen regeln kann.
  • Neu wurde Art. 19 aufgeführt, dass für Lebensbescheinigungen Fr. 15.00 ver­langt wird.
  • Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Hundetaxe wurde in Art. 28 geregelt. Der Gemeinderat kann die Höhe der Taxe zwischen Fr. 25.00 und Fr. 75.00 im Gebührenta­rif festlegen.
  • Art. 47 wird angepasst, dass die 1. Mahnung gebührenfrei ist und die
    2. Mah­nung Fr. 20.00 kostet.

Entwurf Gebührenreglement

Der Gemeinderat Ochlenberg hat das Gebührenreglement an seiner Sit­zung vom 18.03.2013 genehmigt und empfiehlt es der Gemeindever­sammlung vom 27. Mai 2013 zur Genehmigung.





zurück