BKW Bern
Zentweg 46
3072 Ostermundigen
Bei Netzstörung:
Tel. 0844 121 113
In Ochlenberg ist für die Zählerablesung zuständig:
Andreas Christen
Schnerzenbachweid 81
3476 Oschwand
Tel. 062 961 71 47
Die Gemeinde Ochlenberg verfügt ab dem 01.01.2025 über eine öffentliche Wasserversorgung. Für Fragen zur Wasserversorgung Ochlenberg kann die Gemeindeverwaltung kontaktiert werden.
Notfallkontakt bei Leitungsbrüchen und Notfälle im Zusammenhang mit der Wasserversorgung Ochlenberg:
Stefan Gerber (Brunnenmeister)
Martin Eberhard (Stv. Brunnenmeister)
062 961 71 53 / 078 268 23 23
Wir bitten Sie, die Kontaktpersonen nur im Notfall anzurufen. Ansonsten hilft Ihnen die Gemeindeverwaltung (062 961 71 54) zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten gerne weiter.
I. Bewilligung
Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. f i. V. m. Art. 31 und 39 des Wasserversorgungsreglements der Gemeinde Ochlenberg vom 01.01.2025 (WVR) sind vorübergehende Wasserbezüge und Entnahmen ab Hydranten der WVO bewilligungspflichtig. Die Bewilligung kann jeweils bei der Gemeindeverwaltung Ochlenberg schriftlich (Brief oder per E-Mail) beantragt werden. Beim Gesuch sind die Dauer, der Zeitpunkt und die voraussichtliche Bezugsmenge sowie der Standort (Hydrant) der Entnahme bekannt zu geben. Die WVO stellt nach Prüfung des Antrages eine Bewilligung aus. Die WVO stellt ausserdem gestützt auf Art. 4 Abs. 1 der Wasserversorgungsverordnung der Gemeinde Ochlenberg vom 01.01.2025 (WVV) einen mobilen Wasserzähler für die Messung zur Verfügung .
Die WVO kann das Gesuch in begründeten Fällen ablehnen (Wasserknappheit, technische Gründe etc.).
II. Gebühren
Der vorübergehende Wasserbezug ist zu messen (Art. 39 WVR). Die bezogene Wassermenge wird dem Bezüger im Anschluss aufgrund des gemessenen Verbrauchs in Rechnung gestellt. Die Verbrauchsgebühr beträgt gestützt auf Art. 3 WVV i. V. m. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WVR CHF 1.00/m3zzgl. einer Verwaltungsgebühr nach Aufwand.
III. Strafen
Bezüge ohne vorgängige Bewilligung werden pauschal mit CHF 3.50/m3 aufgrund einer Schätzung zzgl. einer Busse von CHF 50.00 sowie einer Verwaltungsgebühr nach Aufwand verrechnet (Art. 39 Abs. 2 und 4 und Art. 40 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 WVR i. V. m. Art. 4 Abs. 2 und 3 WVV).